AUF DEN SPUREN DER NATIONALMANNSCHAFT • 2010
ABB. 1
DOPING - RECHTSBEREICHE
STAATLICHES RECHT
SPORTRECHT
WADA-Code
NADA-Code
DFB-Satzung
Anti-Doping-Richt-
linien des DFB
Arzneimittel-
gesetz
Betäubungs-
mittelgesetz
Strafgesetzbuch
Sportrechtliche Regelungen
Die Anti-Doping-Bestimmungen der FIFA, der UEFA und
des DFB sind mit den Regelungen der NADA und der
WADA im Wesentlichen harmonisiert. Es gibt jedoch
auch einige Ausnahmen. So hat die UEFA beispielsweise
eigene Formulare für medizinische Ausnahmeregelun-
gen und auch die Anerkennung von Ausnahmegenehmi-
gungen von der NADA auf die UEFA ist schwierig.
Anti-Doping-Richtlinien des DFB
In der Satzung des DFB unter §4 Zweck und Aufgabe
heißt es in Punkt K, dass es dem DFB darum geht, das
Doping-Verbot zu beachten und durchzusetzen, um
Spieler vor Gesundheitsschäden zu bewahren sowie
Fairness im sportlichen Wettbewerb und Glaubwürdig-
keit im Fußballsports zu erhalten. Zu diesem Zweck wer-
den vom DFB auf der Grundlage der WADA-, NADA-,
FIFA- und UEFA-Bestimmungen Dopingkontrollen durch-
geführt. Zu einem Verstoß gegen die Anti-Doping-Vor-
schriften des DFB zählen unter anderem:
Der Nachweis einer verbotenen Substanz oder ihrer
Metaboliten oder Marker im Körper des Sportlers
Der Gebrauch oder versuchte Gebrauch einer verbotenen
Substanz oder Methode
Die Weigerung oder das sich Entziehen der Probenentnahme
Die Nichtverfügbarkeit beim Test und die Nichtangabe
des Aufenthaltsortes
Die Probenmanipulation oder versuchte Probenmanipulation
Der Besitz einer verbotenen Substanz oder Methode
das Heroin. Wobei das Heroin im Gegensatz zum Kokain
und den Cannabinoiden im Sport keine wesentliche Rolle
spielen wird. Strafbar ist nach dem Betäubungsmittel-
gesetz die Herstellung dieser Substanzen, der Besitz,
der Erwerb, das In-den-Verkehr-Bringen sowie das Ver-
schreiben und Verabreichen von Betäubungsmitteln.
Strafgesetzbuch
Das Doping ist jedoch auch nach § 223 des Strafgesetz-
buches als Körperverletzung strafbar. Wer eine Person
durch Doping an der Gesundheit schädigt, wird mit einer
Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geld-
strafe bestraft. Wird die Körperverletzung fahrlässig ver-
ursacht, verringert sich die Freiheitsstrafe von fünf auf
drei Jahre. Kommt die Person dabei zu Tode, könnte dies
den Straftatbestand der fahrlässigen Tötung betreffen.
Warnhinweise
Im Rahmen des neuen Anti-Doping-Gesetzes wurde
2007
folgender Satz in § 6a, Absatz 2, des Arzneimittel-
gesetzes aufgenommen:
In der Packungsbeilage und der Fachinformation dieser
Arzneimittel ist folgender Warnhinweis anzugeben: „Die
Anwendung des Arzneimittels (Bezeichnung des Arznei-
mittels einsetzen) kann bei Dopingkontrollen zu positi-
ven Ergebnissen führen.“
Kann aus dem Fehlgebrauch des Arzneimittels zu
Dopingzwecken eine Gesundheitsgefährdung erfolgen,
ist dies zusätzlich anzugeben. Hieraus entstehen wichti-
ge haftungsrechtliche Konsequenzen für Ärzte. Bereits
1981
hat der Bundesgerichtshof geurteilt, dass die Min-
destinformationen vom Beipackzettel vom behandeln-
den Arzt an den Patienten unter Beachtung der individu-
ellen Gesamtumstände weiterzugeben sind.
In einem zweiten Urteil aus dem Jahre 2005 heißt es:
Bei möglichen schwerwiegenden Nebenwirkungen
eines Medikamentes ist neben den Hinweisen in der Ge-
brauchsinformation des Pharmaherstellers auch eine
Aufklärung durch den das Medikament verordnenden
Arzt erforderlich.“
Aufklärung heißt also auch mündliche Aufklärung und
nicht nur Weitergabe des Medikaments mit dem Bei-
packzettel.
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