5 0
ANTI-DOPING
AKTUELLE WISSENSCHAFT FÜR DEN SPITZENFUSSBALL
Das Doping oder der Kampf gegen das Doping im
Sport unterliegt zwei unterschiedlichen Rechts-
bereichen: dem Sportrecht oder sportinternen
Recht und dem staatlichen Recht (Abbildung 1).
Der Bereich des Sportrechts gliedert sich in den
WADA-Code als übergeordnete Anti-Doping-
Satzung, den NADA-Code auf nationaler Ebene
und bezogen auf den Fußball die Anti-Doping-
Vorschriften oder Nennungen in der DFB-Satzung,
die wiederum auf die Anti-Doping-Richtlinien des
DFB verweisen. Auf der anderen Seite haben wir
das staatliche Recht mit wesentlichen Regelungen
im Arzneimittelgesetz, im Betäubungsmittelgesetz
und im Strafgesetzbuch.
Die rechtliche Situation im Fußball
Prof. Dr. med. habil. Dr. jur. Heiko Striegel
BLOCK
3
Staatliches Recht
Wir haben in Deutschland keine einheitliche Anti-Doping-
Gesetzgebung, sondern finden in verschiedenen Geset-
zen Vorschriften, die sich auch auf das Doping beziehen.
Zu nennen sind hierbei insbesondere das Arzneimittelge-
setz und, falls es sich bei einem Dopingmittel auch um ein
Betäubungsmittel handelt, das Betäubungsmittelgesetz.
Arzneimittelgesetz (AMG)
Nach Absatz 1 des § 6a des Arzneimittelgesetzes ist es
verboten, Arzneimittel zu Dopingzwecken im Sport in
den Verkehr zu bringen, zu verschreiben oder bei ande-
ren anzuwenden. Das bezieht sich nicht nur auf Ärzte,
sondern auch auf Betreuer oder Funktionäre. Absatz 2
regelt dann, welche Arzneimittel hiervon betroffen sind.
Die Liste ist nahezu identisch mit dem, was wir auf der
Verbotsliste der WADA und NADA finden. Neu einge-
führt wurde 2007 der Absatz 2a, wonach es verboten ist,
in nicht geringer Menge Substanzen zu Dopingzwecken
im Sport zu besitzen. Eine nicht geringe Menge ist dabei
als die therapeutische Dosis der jeweiligen Substanz für
einen Monat festgelegt worden.
Bestraft wird ein Verstoß gegen § 6a des Arzneimittel-
gesetzes mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren
oder einer Geldstrafe (§ 95), wobei auch der Versuch
strafbar ist. In besonders schweren Fällen, also wenn Do-
ping-Substanzen an Personen unter 18 Jahren abgege-
ben oder gewerbsmäßig bzw. als Mitglied einer Bande
gehandelt werden, kann eine Strafverschärfung mit ei-
ner Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren erfolgen.
Handelt der Täter dagegen fahrlässig, kommt maximal
eine Freiheitsstrafe von einem Jahr in Betracht. Aller-
dings krankt das System daran, dass wir im Moment
keine klare Zuständigkeit innerhalb der Staatsanwalt-
schaften haben und bisher nur wenige Verfahren von
der Staatsanwaltschaft zur Anklage gebracht wurden.
Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
Unter das Betäubungsmittelgesetz fallen die Cannabi-
noide, Haschisch und Marihuana, das Kokain und auch