135
Vergehen gegen Torhüter
Den Torhüter daran zu hindern, den Ball aus seinen Händen abzuspielen,
gilt als Vergehen, z. B. wenn er den Ball auf den Boden prellt.
Den Ball zu spielen oder zu spielen versuchen, wenn der Torhüter den Ball
auf der Handfläche hat.
Ein Spieler, der den Ball tritt oder zu treten versucht, während der Torhüter
den Ball aus seinen Händen abspielen möchte, wird wegen gefährlichen
Spiels verwarnt.
Das Behindern des Torhüters durch Bedrängen, z. B. bei einem Eckstoss, gilt
als Vergehen.
Körperkontakt zwischen einem Angreifer und einem Torhüter in dessen
Strafraum bedeutet nicht automatisch ein Vergehen, es sei denn, der
Angreifer springt den Torhüter an, attackiert oder stösst ihn bei dieser
Aktion fahrlässig, rücksichtslos oder brutal.
Fortsetzung der Partie
Indirekter Freistoss vom Ort des Vergehens (siehe Regel 13 – Ort der
Freistossausführung), es sei denn, der Angreifer springt den Torhüter an,
attackiert oder stösst ihn bei dieser Aktion fahrlässig, rücksichtslos oder
brutal. In diesem Fall setzen die Schiedsrichter die Partie ungeachtet der
angeordneten Disziplinarmassnahme mit einem direkten Freistoss am Ort
des Vergehens fort (siehe Regel 13 – Ort der Freistossausführung).
Gefährliches Spiel
Als gefährliches Spiel gilt jede Aktion beim Spielen des Balls, durch die der
Gegner oder der Spieler selbst verletzt werden könnte, die sich in der Nähe ei-
nes Gegners zuträgt und diesen aus Angst, sich oder den Gegner zu verletzen,
daran hindert, den Ball zu spielen.
Ein Fallrückzieher oder Scherenschlag ist erlaubt, sofern nach Ansicht der
Schiedsrichter dadurch kein Gegenspieler gefährdet wird.
REGEL 12 – FOULS UND UNSPORTLICHES BETRAGEN