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| DFB von A-Z
Die Verbandsgerichtsbarkeit des DFB ist
längst zu einer anerkannten Einrichtung geworden.
Woche für Woche ergehen Urteile gegen Spieler, Funk-
tionsträger und Vereine nach erwiesenem Fehlverhalten
im Zusammenhang mit Bundes­spielen, aber beispiels-
weise auch Entscheidungen über Spielwertungen nach
Einsprüchen von vermeintlich be­nachteiligten Klubs.
Innerhalb des DFB gibt es zwei Rechtsinstanzen: das
Sportgericht und das Bundesgericht, dem bis Oktober
2013
Goetz Eilers vorsaß und das als Berufungs­instanz
angerufen werden kann. Beide bestehen aus jeweils
einem Vorsitzenden (Sportgericht: Hans E. Lorenz,
Bundesgericht: Achim Späth), einem Stellvertreter
sowie 29 (Sportgericht) beziehungsweise 28 Beisitzern
(
Bundesgericht).
Die hohe Zahl der Beisitzer erklärt sich daraus, dass
bei mündlichen Verhandlungen, je nach betroffenem
Personenkreis, ein Beisitzer aus dem Bereich des
Ligaverbandes, der 3. Liga, des Frauen- und Mädchen-
fußballs, der Schiedsrichter, der Jugend oder der
Fußball-Lehrer mitwirkt.
Neben den beiden Rechtsinstanzen nimmt der
DFB-­Kontrollausschuss eine zentrale Rolle in der Ver­
bands­­gerichtsbarkeit des DFB ein. Er ist quasi in staats­
an­walt­licher Funktion zuständig für die Aufnahme von
Er­mitt­lungen, die Erhebung der Anklage und den Vor­
schlag für das Strafmaß (Strafantrag). Der Kontrollaus­
schuss besteht aus einemVorsitzenden (Dr. Anton Nach-
reiner), einem stellvertretenden Vorsitzenden und zehn
Beisitzern, davon drei auf Vorschlag des Ligaverbandes.
Seit dem Bundestag 2001 fällt das DFB-Sportgericht
in den meisten Fällen ohne mündliche Verhand­lung im
schriftlichen Verfahren durch den Vorsitzenden oder
seinen Vertreter als Einzelrichter Urteile. Dadurch ist
gewährleistet, dass zügig entschieden wird.
Nach einem Platzverweis am Wochenende liegt in
den meisten Fällen schon am Montagabend ein Urteil
des Einzelrichters vor. Ist der betroffene Spieler oder
Verein damit nicht einverstanden, findet schnellst-
möglich, in der Regel vor dem nächsten Spiel­tag, eine
mündliche Verhandlung statt, die grundsätzlich für
Vereinsmitglieder und Medienvertreter öffentlich ist
und unter strikter Orientierung an rechtsstaatlichen
Grundsätzen für ein Strafverfahren durchgeführt wird.
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Verbands­
gerichtsbarkeit
Verbandsgerichtsbarkeit ist die den Verbänden
eingeräumte Möglichkeit, Verstösse ihrer Mitglie-
der oder Vertragspartner gegen Verbandsrecht
zu ahnden und über verbandsinterne Streitig­
keiten zu entscheiden. Sie beruht auf der Selbst­
ver­waltungsautonomie der Vereine und Verbände.