FUSSBALL-REGELN | 2019/2020

13 Spielregeln 2019/20 | Regel 01 | Spielfeld 12. Kommerzielle Werbung Auf dem Spielfeld, im von den Tornetzen umschlossenen Raum, in der technischen Zone, im Schiedsrichter-Videobereich (SVB) und innerhalb von 1 m zu den Begrenzungslinien ist ab dem Betreten des Spielfelds durch die Teams zu Beginn des Spiels bis zu deren Verlassen des Spielfelds zur Halbzeitpause sowie ab deren Wiederbetreten des Spielfelds nach der Halbzeitpause bis zum Spielende jede Art von physischer oder virtueller kommerzieller Werbung verboten. Ebenso unzulässig sind Werbung an Toren, Tornetzen, Fahnen und Fahnenstangen sowie das Anbringen fremder Ausrüstung (Kameras, Mikrofone etc.) an diesen Gegenständen. Darüber hinaus muss vertikale Werbung mindestens: •  1 m von den Seitenlinien entfernt sein, •  denselben Abstand zur Torlinie haben, wie das Tornetz tief ist, und •  1 m vom Tornetz entfernt sein. 13. Logos und Embleme Das physische oder virtuelle Abbilden von Logos oder Emblemen der FIFA, von Konföderationen, nationalen Fußballverbänden, Wettbewerben, Vereinen oder anderen Körperschaften auf dem Spielfeld, den Tornetzen, im von ihnen umschlossenen Raum, auf den Toren und Fahnenstangen während des Spiels ist verboten. Auf den Fahnen an den Fahnenstangen sind solche Logos und Embleme hingegen erlaubt. 14. Video-Schiedsrichterassistenten (VAR) Bei Spielen, bei denen VAR zum Einsatz kommen, müssen ein Video-Überprüfungsraum (VÜR) und mindestens ein Schiedsrichter- Videobereich (SVB) vorhanden sein. Video-Überprüfungsraum (VÜR) Im VÜR arbeiten der Video-Schiedsrichterassistent (VAR), der Assistent des VAR (AVAR) und der Replay-Operateur (RO). Der VÜR kann sich im/beim Stadion oder an einem anderen Ort befinden. Nur befugte Personen erhalten Zutritt zum VÜR und dürfen während des Spiels mit dem VAR, AVAR und RO kommunizieren.

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