Regel 4 –
Ausrüstung der Spieler
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Verliert ein Spieler aus Versehen und unmittelbar vor dem Spielen des Balls
und/oder dem Erzielen eines Treffers einen Schuh, gilt dies nicht als Vergehen.
Der Treffer zählt, da der Spieler den Schuh ungewollt verloren hat.
Torhüter dürfen Trainingshosen als Teil ihrer Grundausrüstung tragen.
Weitere Ausrüstungsteile
Die Verwendung weiterer Ausrüstungsgegenstände ist zulässig, sofern sie ein-
zig dem Zweck dienen, den Spieler zu schützen, und weder den Spieler selbst
noch andere Spieler gefährden.
Sämtliche Kleidungsstücke und Ausrüstungsteile, die nicht zur Grundausrüs-
tung gehören, müssen vom Schiedsrichter geprüft und für ungefährlich befun-
den werden.
Moderne Schutzgegenstände wie Kopfschutz, Gesichtsmaske, Knie- und Ellen-
bogenschoner aus weichem, leichtem und gepolstertem Material gelten als
nicht gefährlich und sind deshalb erlaubt.
Dank technischer Neuerungen sind Sportbrillen heute sowohl für den Träger als
auch für die übrigen Spieler viel sicherer. Deshalb sollten Schiedsrichter die
Verwendung solcher Ausrüstung großzügig genehmigen, insbesondere bei jün-
geren Spielern.
Erweist sich ein Teil der Kleidung oder der Ausrüstung, der bei Spielbeginn
geprüft und für nicht gefährlich befunden wurde, im Verlauf des Spiels als ge-
fährlich oder wird er gefährlich eingesetzt, wird seine Verwendung untersagt.
Die Verwendung von elektronischen Kommunikationssystemen zwischen Spielern
und/oder technischenBetreuern ist nicht zulässig.